Satzung des Vereins "Vereinigung ehemaliger Limbacher Absolventen" (Abiturienten, Schüler und Lehrer) VELA e.V.
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung ehemaliger Limbacher Absolventen - Abiturienten, Schüler und Lehrer", abgekürzt: VELA.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) eingetragen. Der Gerichtsort ist Hohenstein-Ernstthal.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und weltanschaulich ungebunden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung.
(3) Der Verein pflegt und bewahrt insbesondere die Geschichte der Entwicklung und die Traditionen der 1946 gegründeten ehemaligen "Oberschule Limbach Sachsen" (Oblisa), jetzt Albert-Schweitzer-Gymnasium, als erstem Gymnasium in Limbach-Oberfrohna. Er fördert und erhält das Gemeinschaftsgefühl aller interessierten Absolventen und arbeitet eng und vertrauensvoll mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Förderverein der Schule zusammen.
(4) Der Verein unterstützt und fördert die Bildung und Erziehung am Gymnasium.
(5) Der Verein trägt mit öffentlichen Vorträgen, - die aller 2 Jahre an einem Wissenschaftstag stattfinden -, zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei.
(6) Zweck des Vereins ist auch die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendpflege und der Jugendfürsorge sowie der Denkmalpflege durch Wiederherstellung und Erhaltung von Baudenkmalen, die durch eine Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde als solche anerkannt sind.
(7) Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler, Abiturient und Lehrer werden. Tätige Lehrer, die leitenden Mitarbeiter (Angestellten) und freie Mitarbeiter (Schularzt, Justitiar, Wirtschaftsprüfer) des Albert-Schweitzer-Gymnasiums können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
(2) Alle die unter 1) genannten Personen sind stimmberechtigte Mitglieder.
(3) Ihre Ehepartner oder Lebensgefährten können ebenfalls Mitglieder werden.
(4) Über das schriftliche Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Eine außerordentliche Mitgliedschaft, über die der Vorstand entscheidet, ist möglich.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist als Jahresbeitrag bis zum 01. April des jeweils laufenden Jahres fällig.
(2) Im Gründungsjahr des Vereins 2001 wird von der Gründungsversammlung einmalig ein Halbjahresbeitrag festgelegt. Dieser ist bei den Gründungsmitgliedern bis spätestens 01. Oktober 2001 fällig.
(3) Mitglieder, die noch nach der Gründungsversammlung bis 31. Dezember 2001 dem Verein beitreten, zahlen vom Monat ihres Beitritts an bis zum 31. Dezember 2001 pro Mitgliedsmonat anteilig ein Sechstel dieses einmaligen Halbjahresbeitrags.
(4) Ein Mitglied, das nach dem 01. April 2002 länger als 6 Monate (30. September) mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich erinnert. Nach erfolglosem Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist, ist das Mitglied am Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied schriftlich zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.
(4) Dem Betroffenen ist in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen. Bei Nichtanwesenheit des betroffenen Mitglieds wird ihm der Ausschluss vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt gemacht.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Schatzmeister.
Als beratende Mitglieder eines erweiterten Vorstandes fungieren fünf Beisitzerinnen/Beistzer und die Schriftführerin/der Schriftführer.
(2) Der Vorstand in seiner Gesamtheit wie auch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes ist in seinen Entscheidungen und in seiner Geschäftsführung an die Satzung, die Vereinsziele und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - als oberstem Organ des Vereins -, gebunden.
(3) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Das Vertretungsrecht des 2. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis dahin beschränkt, dass er nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht anzuzeigen.
(4) Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bei Beschlussfassungen gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(6) Die Wahl ist geheim. Sie kann auf Antrag öffentlich durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, übernimmt auf Vorstandsbeschluss ein Mitglied des Vorstandes den Tätigkeitsbereich des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl.
(8) Die Wahlvorbereitungen sind vom Vorstand zu treffen. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(9) Die Möglichkeit der Briefwahl ist eingeräumt.
(10) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die unter (1) genannten Funktionsträger.
§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehört die Leitung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
§ 9 Mitgliederversammlungen und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes des/der Vorsitzenden und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grunde,
e) Beitragsfestsetzung,
f) Annahme bzw. Änderung der Satzung,
g) Wahl und Bestellung von 2 Kassenprüfern und
h) Auflösung des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlungen) finden alle zwei Jahre zusammen mit den Vorstandswahlen statt. Die Einladung dazu erfolgt mit Zusendung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
(3) Versammlungsort ist im Regelfalle Limbach-Oberfrohna.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn 2 Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind oder wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck vom Vorstand verlangen.
(5) Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Wunsch der Mitglieder muss die Tagesordnung die von diesen beantragten Tagesordnungspunkte enthalten. Die Einladung dazu muss mit einer Frist von mindestens sechs Wochen erfolgen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Verhinderungsfall werden dazu schriftlich geäußerte eindeutige Willenserklärungen auf Beschluss der anwesenden Mitglieder gewertet.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers wählt die Versammlung einen Protokollführer.
§ 10 Verwendung von Geldmitteln
(1) Der Vorstand verfügt über die Verwendung der Beiträge, entstandener Überschüsse und der Spenden im Sinne der Vereinsziele.
(2) Vorschläge für gezielte Mittelverwendungen können von der Mitgliederversammlung bei entsprechender Mehrheit zur Realisierung festgelegt werden.
(3) Bei Anschaffungen für die Schule, bei eventueller Vergabe von Stipendien, bei Zuschüssen für Veranstaltungen und Unternehmungen der Schule bzw. der Schülerschaft, bei Zuschüssen für Reisen und Schüleraustausch, bei Zuschüssen für Gastdozenten usw. ist eng mit der Schulleitung, der Schülerselbstverwaltung und dem Förderverein zusammenzuarbeiten.
(4) Für die laufenden Geschäfte und Verpflichtungen des Vereins sind dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin die nötigen Vollmachten zu gewähren (§ 181 BGB).
(5) Die Mittelverwendung im Geschäftsjahr wird vom Vorstand, bezogen auf die Beitragssumme, prozentual festgelegt.
(6) Über seine Ausgaben gibt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin der Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder anlässlich einer turnusmäßigen Jahreshauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt beschlossen werden.
Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Albert-Schweitzer-Gymnasiums, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Verhältnis zum Förderverein
Die VELA e.V. ist als juristische Person Mitglied des Fördervereins des Albert-Schweitzer-Gymnasiums.
§ 13 Schlussbemerkungen
(1) Zur Jahreshauptversammlung des Vereins VELA e.V. am 06.07.2003 wurde diese Satzung einschließlich getroffener Ergänzungen und Änderungen von den anwesenden Mitgliedern bestätigt und als rechtsgültige Fassung beschlossen.
(2) Sie wurde von den in dieser Versammlung gewählten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
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