Satzung des Vereins
"Vereinigung ehemaliger Limbacher Absolventen"
(Abiturienten, Schüler und Lehrer)
VELA e.V.
§ 1
Name
(1) Der Verein
führt den Namen “Vereinigung ehemaliger Limbacher Absolventen ~
Abiturienten, Schüler und Lehrer”, und ist eine Körperschaft des privaten Rechts; abgekürzt: VELA.
(2) Er wurde
am 09. 11. 2001 im Vereinsregister des
Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) unter der Registernummer VR 922,
jetzt Amtsgericht Chemnitz, Registernummer VR 50922, eingetragen. Der
Gerichtsort ist Chemnitz.
(3) Der Verein
hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
(4) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und weltanschaulich ungebunden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der
Abgabenordnung.
(3) Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Der Verein pflegt und bewahrt insbesondere die Geschichte der
Entwicklung und die Traditionen der 1946 gegründeten ehemaligen
"Oberschule Limbach Sachsen" (Oblisa), jetzt
Albert-Schweitzer-Gymnasium, als erstem Gymnasium in
Limbach-Oberfrohna. Er fördert und erhält das
Gemeinschaftsgefühl aller interessierten Absolventen und arbeitet
eng und vertrauensvoll mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und
dem Förderverein der Schule zusammen.
(5) Der Verein unterstützt und fördert die Bildung und Erziehung am Gymnasium.
(6) Der Verein trägt mit öffentlichen Vorträgen, - die
aller 2 Jahre an einem Wissenschaftstag stattfinden -, zur Verbreitung
wissenschaftlicher Erkenntnisse bei.
(7) Zweck des Vereins ist auch die selbstlose Förderung von
Wissenschaft und Forschung, der Jugendpflege und der
Jugendfürsorge, der Volksbildung sowie der Denkmalpflege durch
Wiederherstellung und Erhaltung von Baudenkmalen, die durch eine
Bescheinigung der jeweiligen Landesbehörde als solche anerkannt
sind.
(8) Die Mittel des Vereins werden nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) OrdentlichesMitglied des
Vereins kann jeder ehemalige Schüler, Abiturient und Lehrer
werden. Tätige Lehrer, die leitenden Mitarbeiter (Angestellten)
und freie Mitarbeiter (Schularzt, Justitiar, Wirtschaftsprüfer)
des Albert-Schweitzer-Gymnasiums können ebenfalls Mitglied des
Vereins werden.
(2) Alle die unter 1) genannten Personen sind stimmberechtigte Mitglieder.
(3) Ihre Ehepartner oder Lebensgefährten können ebenfalls Mitglieder werden. Auch sie sind, -als assoziierte Mitglieder-, stimmberechtigt.
(4) Über das schriftliche Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Eine außerordentliche Mitgliedschaft, über die der Vorstand entscheidet, ist möglich.
(6) Der Vorstand
kann Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, als
Ehrenmitglieder vorschlagen. Auch Ehrenfunktionen können vergeben werden. Zur
Ernennung ist die Zustimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist als Jahresbeitrag bis zum 01.
April des jeweils laufenden Jahres fällig.
(2)
Assoziierte und noch in Ausbildung (Azubis) befindliche Mitglieder
zahlen jeweils die Hälfte des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitglieds.
(3) Ein Mitglied, das länger als 6 Monate (30. September) mit
seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich erinnert.
Nach erfolglosem Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist, ist das
Mitglied am Ende des jeweiligen Kalenderjahres aus der Mitgliederliste
zu streichen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis
zum 30. September einem Vorstandsmitglied schriftlich zugegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschließung
ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
in Abschrift zu übersenden.
(4) Dem Betroffenen ist in der Versammlung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der
Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu
begründen. Bei Nichtanwesenheit des betroffenen Mitglieds wird ihm
der Ausschluss vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich
bekannt gemacht.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in.
Als beratende Mitglieder eines erweiterten Vorstandes fungieren
fünf Beisitzer/-innen und die Schriftführer/-in.
(2) Der Vorstand in seiner Gesamtheit wie auch jedes einzelne Mitglied
des Vorstandes ist in seinen Entscheidungen und in seiner
Geschäftsführung an die Satzung, die Vereinsziele und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - als oberstem Organ des
Vereins -, gebunden.
(3) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Das Vertretungsrecht das/der stellvertretenden Vorsitzenden ist im Innenverhältnis dahin
beschränkt, dass er/sie nur tätig werden darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Die
Verhinderung ist nach außen nicht anzuzeigen.
(4) Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte
ehrenamtlich. Bei Beschlussfassungen gibt im Falle der
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(6) Die Wahl ist geheim. Sie kann auf Antrag öffentlich
durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
einfacher Mehrheit beschließt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus,
übernimmt auf Vorstandsbeschluss ein Mitglied des Vorstandes den
Tätigkeitsbereich des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl.
(8) Die Wahlvorbereitungen sind vom Vorstand zu treffen. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(9) Die Möglichkeit der Briefwahl ist eingeräumt.
(10) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die unter (1) genannten Funktionsträger.
§ 8
Aufgaben des Vorsitzenden
Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden gehört
die Leitung der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Im
Verhinderungsfalle vertritt ihn/sie der/die stellvertretende Vorsitzende.
§ 9
Mitgliederversammlungen und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes des/der Vorsitzenden und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grunde,
e) Beitragsfestsetzung,
f) Annahme bzw. Änderung der Satzung,
g) Wahl und Bestellung von 2 Kassenprüfern und
h) Auflösung des Vereins.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlungen)
finden alle zwei Jahre zusammen mit den Vorstandswahlen statt. Die
Einladung dazu erfolgt mit Zusendung der Tagesordnung mindestens 14
Tage vorher.
(3) Versammlungsort ist im Regelfalle Limbach-Oberfrohna.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
6 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,
wenn 2 Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden sind oder wenn mehr
als ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck
vom Vorstand verlangen.
(5) Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
auf Wunsch der Mitglieder muss die Tagesordnung die von diesen
beantragten Tagesordnungspunkte enthalten. Die Einladung dazu muss mit
einer Frist von mindestens sechs Wochen erfolgen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Im Verhinderungsfall werden dazu
schriftlich geäußerte eindeutige Willenserklärungen auf
Beschluss der anwesenden Mitglieder gewertet.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers wählt die Versammlung
einen Protokollführer.
§ 10
Verwendung von Geldmitteln
(1) Der Vorstand verfügt über die
Verwendung der Beiträge, entstandener Überschüsse und
der Spenden im Sinne der Vereinsziele.
(2) Vorschläge für gezielte Mittelverwendungen können
von der Mitgliederversammlung bei entsprechender Mehrheit zur
Realisierung festgelegt werden.
(3) Bei Anschaffungen für die Schule, bei eventueller Vergabe von
Stipendien, bei Zuschüssen für Veranstaltungen und
Unternehmungen der Schule bzw. der Schülerschaft, bei
Zuschüssen für Reisen und Schüleraustausch, bei
Zuschüssen für Gastdozenten usw. ist eng mit der
Schulleitung, der Schülerselbstverwaltung und dem
Förderverein zusammenzuarbeiten.
(4) Für die laufenden Geschäfte und Verpflichtungen des
Vereins sind dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin die nötigen
Vollmachten zu gewähren (§ 181 BGB).
(5) Die Mittelverwendung im Geschäftsjahr wird vom Vorstand, bezogen auf die Beitragssumme, prozentual festgelegt.
(6) Über seine Ausgaben gibt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin der Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 11
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung oder anlässlich
einer turnusmäßigen Jahreshauptversammlung mit diesem
Tagesordnungspunkt beschlossen werden.
Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Förderverein des Albert-Schweitzer-Gymnasiums, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 12
Verhältnis zum Förderverein
Die VELA e.V. ist als juristische Person Mitglied des Fördervereins des Albert-Schweitzer-Gymnasiums.
§ 13
Schlussbemerkungen
(1) Zur Jahreshauptversammlung des Vereins
VELA e.V. am 03.07.2011 wurde diese Satzung einschließlich
getroffener Ergänzungen und Änderungen von den anwesenden
Mitgliedern bestätigt und als rechtsgültige Fassung
beschlossen.
(2) Sie wurde von den in dieser Versammlung gewählten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
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